Die Satzung des Tus Roland Brey e.V. ist 2015 zuletzt erneuert worden. Sie gilt als Basis für unser Vereinsleben.

Satzung des Turn- und Sportvereins Roland Brey e.V.

Der Verein bietet allen Bürgern der Gemeinde Möglichkeiten, sowohl Breitensport (Erholung/Ausgleich/Geselligkeit/Gesundheit) als auch Leistungssport (persönliche Bestleistung) zu betreiben. Des Weiteren fördert der Verein den Schulsport der Grundschule Brey. Hierfür stehen eine vereinseigene Sporthalle sowie eigene Sportgeräte zur Verfügung.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

a) Die am 27.05.1948 entstandene Vereinigung führt den Namen „Turn- und Sportverein Roland Brey e.V.“, abgekürzt „TuS Roland Brey e.V.“. Sie ist eine Vereinigung des am 15.01.1912 gegründeten Turnvereins Brey mit dem am 15.06.1920 gegründeten Athletik-Sportverein Roland Brey.

b) Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

c) Die Vereinsfarben sind: grün – weiß.
d) Der TuS Roland Brey e.V., mit Sitz in Brey, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
f) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.

§ 2 Erwerb und Verlust/Beendigung der Mitgliedschaft


a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
b) Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

c) Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu sind 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Die Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
d) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Gesamtvorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung erkennt jedes Mitglied diese Satzung und die Ordnungen des Vereins an.

f) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Ver-
ein, durch Tod oder durch Auflösung des Vereins. Verpflichtungen dem Verein ge-
genüber sind bis zum Ablauf eines Monats zu erfüllen. Der Austritt ist schriftlich spä-
testens 4 Wochen vor Ende eines Kalenderjahres dem Gesamtvorstand mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

g) Ein Mitglied kann nur nach vorheriger Anhörung aus wichtigem Grund vom Gesamt-
vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
  2. wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
  4. wegen unehrlicher Handlungen.
    Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim Gesamtvorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 3 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt.

Auch kann die Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung von Umlagen oder Sonderbeiträgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
    Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft voraus.
§ 5 Mitgliederversammlung

a) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Es wird zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
unterschieden.
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr einzuberufen.

Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vor-
standes geleitet. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schrift-
lich – bei Vorliegen einer E-Mail Adresse per E-Mail – mindestens vier Wochen vor

dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig auch die Tagesordnung bekannt zu geben.
c) Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung

stimmberechtigt. Als Vorstandsmitglied wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

d) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden.

Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

f) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge und Gebühren
  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

g) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

h) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

i) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

a) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus den Leitern der nachfolgend genannten Aufgabenbereiche:

  • Führung/Verwaltung/Repräsentanz
  • Sportbetrieb
  • Finanzen
  • Immobilien und Sportstätten
    Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
    gemeinsam.
    b) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem Leiter Geschäftsstelle
  • dem 1. Kassierer
  • dem 2. Kassierer
    c) Der Gesamtvorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
    d) Die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 Abs. b) der Satzung und die Kassenprüfer werden einzeln durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

e) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl einzuberufen.
f) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In der Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, sind die Aufgaben des Vorstandes geregelt.
g) Vorstandssitzungen werden einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von einem Mitglied des Vorstandes beantragt wird. Regelungen zur Einberufung, zur Durchführung und zur Beschlussfassung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

h) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 7 Jugend des Vereins

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.

§ 8 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

b) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Brey, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Schlussbestimmungen

Alle Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für Frauen als auch für Männer.
Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.01.2015